Ratgeber Zuletzt aktualisiert: August 2026

Wer muss Schnee räumen?

Pflichten, Zeiten und wohin mit dem Schnee

Sobald der erste Schnee liegen bleibt, stellt sich die Frage, wer eigentlich zum Schieber greifen muss – und wie viel davon Pflicht ist. Wir sortieren, was bundesweit einheitlich gilt, was deine Gemeinde festlegt und was für Mieter gilt.

Warum es keine bundesweit einheitliche Antwort gibt

Wer im Internet nach der Räumpflicht sucht, findet erstaunlich unterschiedliche Angaben – mal 7 Uhr, mal 8 Uhr, mal 1,20 Meter, mal 1,50 Meter. Das liegt nicht an schlecht recherchierten Texten, sondern daran, dass es keine bundesweit einheitliche Regelung gibt.

Die Räum- und Streupflicht ist Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und liegt zunächst bei der Gemeinde. Fast alle Gemeinden geben sie per Ortssatzung an die Grundstückseigentümer weiter – und dabei legt jede Gemeinde ihre eigenen Zeiten, Breiten und Streugut-Regeln fest.

Was du unten findest, ist deshalb die verlässliche Orientierung, die in den allermeisten Satzungen so oder ähnlich steht. Die letzte Instanz bleibt aber immer das Dokument deiner Stadt.

Wo du deine konkreten Regeln findest

Such auf der Website deiner Stadt oder Gemeinde nach „Straßenreinigungssatzung“ oder „Winterdienstsatzung“. Dort stehen die für dich verbindlichen Zeiten, die geforderte Breite und ob Streusalz erlaubt ist. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung – bei einem konkreten Streitfall führt kein Weg an der Satzung und im Zweifel an anwaltlicher Beratung vorbei.

Wer ist zuständig – Eigentümer, Mieter, Gemeinde?

  • Der Eigentümer trägt die Pflicht

    Die Gemeinde überträgt die Räum- und Streupflicht für den angrenzenden Gehweg per Satzung auf den Grundstückseigentümer. Das gilt unabhängig davon, ob er selbst dort wohnt – auch bei einem vermieteten Haus bleibt er derjenige, der gegenüber der Gemeinde in der Verantwortung steht.

  • Mieter nur mit klarer Vereinbarung

    Der Vermieter darf die Pflicht an seine Mieter weitergeben – dafür braucht es aber eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag. Ein Aushang im Hausflur oder eine Hausordnung, die der Mieter nie unterschrieben hat und die nicht Vertragsbestandteil ist, genügt nach der Rechtsprechung nicht.

  • Übertragen heißt nicht abgegeben

    Selbst bei wirksamer Übertragung bleibt der Eigentümer in der Kontrollpflicht: Er muss stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird. Wer weiß, dass sein Mieter die Pflicht dauerhaft ignoriert, und nichts unternimmt, haftet im Schadensfall mit.

  • Abwesenheit befreit nicht

    Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit heben die Pflicht nicht auf – sie verlangen eine Vertretung. Das können Nachbarn oder Familie sein oder ein beauftragter Winterdienst. Wichtig ist, dass die Regelung vorher steht und nicht erst gesucht wird, wenn der Schnee schon liegt.

Wann muss geräumt sein?

Die verbreitetste Regelung sieht eine Räumpflicht werktags von 7 bis 20 Uhr vor. An Sonn- und Feiertagen beginnt sie später – je nach Gemeinde ab 8 oder 9 Uhr, das Ende liegt meist ebenfalls bei 20 Uhr.

Wichtig ist, was am Rand dieser Zeiten passiert: Fällt nachts Schnee, muss morgens zum Beginn der Pflichtzeit geräumt sein – nicht erst danach. Wer um 7 Uhr anfängt zu schippen, ist streng genommen schon zu spät dran.

Typische Regelung – verbindlich ist immer die Satzung deiner Gemeinde.
ZeitraumÜbliche RäumzeitWas oft übersehen wird
Montag bis Samstagca. 7:00 – 20:00 UhrZu Beginn muss geräumt sein, nicht erst begonnen werden
Sonn- und Feiertageca. 8:00 oder 9:00 – 20:00 UhrDer spätere Beginn gilt nicht überall – Satzung prüfen
Nach 20 UhrKeine RäumpflichtFrisch gefallener Schnee muss am Morgen weg sein
Während SchneefallAusgesetztPflicht lebt nach Ende des Schneefalls wieder auf

Bei anhaltendem Schneefall ruht die Pflicht: Niemand muss gegen einen laufenden Schneefall anschippen. Sobald er aufhört, gilt sie wieder – mit einer angemessenen Frist, um die Fläche freizubekommen.

Wie viel muss geräumt werden?

Für die Breite nennen die Satzungen meist Werte zwischen 1,00 und 1,50 Metern, häufig 1,20 Meter. Dahinter steht ein einfacher Gedanke: Zwei Fußgänger sollen aneinander vorbeigehen können, ohne dass einer in den Schnee ausweichen muss. Ein schmaler Trampelpfad reicht dafür nicht.

Geräumt werden muss der Gehweg entlang des Grundstücks. Gibt es keinen, betrifft es in der Regel den entsprechenden Streifen am Fahrbahnrand. Dazu kommen die Wege auf dem eigenen Grundstück, die andere benutzen müssen: der Zugang zur Haustür, zu Mülltonnen und Briefkasten. Für diese Verbindungswege genügt meist die halbe Breite.

Räumen allein reicht übrigens nicht: Bleibt darunter eine glatte Fläche zurück, muss zusätzlich gestreut werden. Womit das erlaubt ist, unterscheidet sich stark – viele Gemeinden verbieten Streusalz auf Gehwegen weitgehend. Was zulässig ist und welche Alternativen taugen, steht im Ratgeber zu Streusalz und Auftaumitteln.

Wohin mit dem Schnee?

Die Frage klingt banal, sorgt aber regelmäßig für Nachbarschaftsstreit. Der geräumte Schnee gehört auf den eigenen Grundstücksrand oder auf den Streifen zur Fahrbahn hin – dorthin, wo er niemanden behindert, bis er schmilzt.

  • Gute Plätze für den Schneehaufen

    Befestigte Flächen auf dem eigenen Grundstück, der Randstreifen zur Straße hin, Bereiche ohne Abfluss-Funktion. Auf einer gepflasterten Fläche stört auch das Schmelzwasser später nicht – anders als auf dem Rasen, den ein tagelang liegender Haufen ordentlich mitnimmt.

  • Wo der Schnee nicht hin darf

    Nicht auf die Fahrbahn (in den meisten Satzungen ausdrücklich untersagt), nicht vor Einfahrten der Nachbarn, nicht auf Radwege und nicht auf Gullys und Hydranten. Ein zugeschütteter Gully sorgt beim Tauwetter zuverlässig für eine Pfütze, die über Nacht zur Eisfläche wird.

  • Schnee auf dem Balkon

    Auch hier sammelt sich bei starkem Schneefall einiges an. Wird die Schicht dick, ist das eine echte Last für die Statik. Praktikabel ist, den Schnee in einen Eimer zu schaufeln und in der Dusche oder Badewanne auftauen zu lassen – über den Balkonrand zu kippen ist keine gute Idee, wenn darunter jemand vorbeigeht.

Was passiert, wenn nichts passiert

Die Räumpflicht ist keine Empfehlung. Wer sie verletzt, riskiert zwei verschiedene Konsequenzen – und die zweite ist die teure.

Zum einen ist der Verstoß gegen die Gemeindesatzung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Höhe legt die Gemeinde fest und bewegt sich meist im überschaubaren Bereich.

Deutlich unangenehmer ist der zweite Fall: Stürzt jemand auf der nicht geräumten Fläche und verletzt sich, haftet der Pflichtige zivilrechtlich für den Schaden. Das umfasst Behandlungskosten, möglichen Verdienstausfall und Schmerzensgeld – bei einem komplizierten Bruch summiert sich das schnell.

Prüf deinen Versicherungsschutz vor der Saison

Solche Fälle deckt in der Regel die private Haftpflichtversicherung ab. Eigentümer eines vermieteten Objekts brauchen je nach Konstellation zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Ein kurzer Blick in die Police vor dem ersten Frost ist deutlich angenehmer als die Klärung danach.

FAQ: Räumpflicht im Winter

Wer muss Schnee räumen – Mieter oder Vermieter?
Zuständig ist zunächst immer der Grundstückseigentümer, weil die Gemeinde ihm die Räum- und Streupflicht per Satzung überträgt. Der Vermieter kann diese Pflicht an Mieter weitergeben, dafür braucht es aber eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag. Ein bloßer Aushang im Treppenhaus oder eine Hausordnung, die nicht Bestandteil des Mietvertrags ist, reicht dafür nach der Rechtsprechung nicht aus.
Ab wann und bis wann muss geräumt sein?
Als grobe Orientierung gilt werktags etwa 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht meist später, oft ab 8 oder 9 Uhr. Verbindlich sind aber ausschließlich die Zeiten aus der Satzung deiner Stadt oder Gemeinde – die weichen von Ort zu Ort ab. Ein Blick auf die Website der Gemeinde klärt das in zwei Minuten.
Wie breit muss der Gehweg geräumt werden?
Üblich sind rund 1,00 bis 1,50 Meter, häufig wird 1,20 Meter genannt. Maßgeblich ist der Gedanke dahinter: Zwei Fußgänger sollen aneinander vorbeikommen, ohne in den Schnee ausweichen zu müssen. Ein schmaler Trampelpfad erfüllt die Räumpflicht nicht.
Muss ich räumen, während es noch schneit?
Nein. Bei anhaltendem Schneefall wäre laufendes Räumen sinnlos, die Pflicht setzt deshalb erst nach Ende des Schneefalls wieder ein – und auch dann mit einer angemessenen Frist zum Räumen. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab; bei extremem Dauerschneefall verlangt niemand stündliches Schippen.
Was passiert, wenn jemand auf meinem Gehweg stürzt?
Wer seiner Räum- und Streupflicht nachweislich nicht nachgekommen ist, haftet für den Schaden – das kann Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld umfassen. Eine private Haftpflichtversicherung deckt solche Fälle in der Regel ab, Eigentümer brauchen dafür je nach Konstellation eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Ich bin berufstätig und tagsüber nicht da – was dann?
Die Räumpflicht entfällt dadurch nicht. Wer die Zeiten selbst nicht abdecken kann, muss für eine Vertretung sorgen – Nachbarn, Familie oder ein beauftragter Winterdienst. Auch Urlaub oder Krankheit befreien nicht automatisch, sondern verlangen eine Regelung im Voraus.
Wohin darf ich den geräumten Schnee schieben?
Auf den eigenen Grundstücksrand oder den Streifen zur Fahrbahn hin, solange Gehweg und Radweg frei bleiben. Nicht blockiert werden dürfen Gullys, Hydranten, Einfahrten der Nachbarn und Parkflächen. Schnee auf die Fahrbahn zu schaufeln ist in den meisten Gemeindesatzungen ausdrücklich untersagt.

Räumpflicht: das Wichtigste in drei Sätzen

Zuständig ist der Eigentümer, es sei denn, die Pflicht wurde ausdrücklich im Mietvertrag auf Mieter übertragen. Geräumt werden muss werktags etwa ab 7 Uhr auf rund 1,20 Meter Breite – verbindlich sind aber die Zeiten aus der Satzung deiner Gemeinde.

Der praktische Rat zum Schluss: Räum lieber früh und zweimal als spät und einmal. Frischer Schnee lässt sich mit jedem brauchbaren Gerät schieben – festgetretener oder wieder gefrorener Schnee wird zur Knochenarbeit und bleibt trotzdem oft rutschig.