Wer muss Schnee räumen?
Pflichten, Zeiten und wohin mit dem Schnee
Sobald der erste Schnee liegen bleibt, stellt sich die Frage, wer eigentlich zum Schieber greifen muss – und wie viel davon Pflicht ist. Wir sortieren, was bundesweit einheitlich gilt, was deine Gemeinde festlegt und was für Mieter gilt.
Warum es keine bundesweit einheitliche Antwort gibt
Wer im Internet nach der Räumpflicht sucht, findet erstaunlich unterschiedliche Angaben – mal 7 Uhr, mal 8 Uhr, mal 1,20 Meter, mal 1,50 Meter. Das liegt nicht an schlecht recherchierten Texten, sondern daran, dass es keine bundesweit einheitliche Regelung gibt.
Die Räum- und Streupflicht ist Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und liegt zunächst bei der Gemeinde. Fast alle Gemeinden geben sie per Ortssatzung an die Grundstückseigentümer weiter – und dabei legt jede Gemeinde ihre eigenen Zeiten, Breiten und Streugut-Regeln fest.
Was du unten findest, ist deshalb die verlässliche Orientierung, die in den allermeisten Satzungen so oder ähnlich steht. Die letzte Instanz bleibt aber immer das Dokument deiner Stadt.
Such auf der Website deiner Stadt oder Gemeinde nach „Straßenreinigungssatzung“ oder „Winterdienstsatzung“. Dort stehen die für dich verbindlichen Zeiten, die geforderte Breite und ob Streusalz erlaubt ist. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung – bei einem konkreten Streitfall führt kein Weg an der Satzung und im Zweifel an anwaltlicher Beratung vorbei.
Wer ist zuständig – Eigentümer, Mieter, Gemeinde?
-
Der Eigentümer trägt die Pflicht
Die Gemeinde überträgt die Räum- und Streupflicht für den angrenzenden Gehweg per Satzung auf den Grundstückseigentümer. Das gilt unabhängig davon, ob er selbst dort wohnt – auch bei einem vermieteten Haus bleibt er derjenige, der gegenüber der Gemeinde in der Verantwortung steht.
-
Mieter nur mit klarer Vereinbarung
Der Vermieter darf die Pflicht an seine Mieter weitergeben – dafür braucht es aber eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag. Ein Aushang im Hausflur oder eine Hausordnung, die der Mieter nie unterschrieben hat und die nicht Vertragsbestandteil ist, genügt nach der Rechtsprechung nicht.
-
Übertragen heißt nicht abgegeben
Selbst bei wirksamer Übertragung bleibt der Eigentümer in der Kontrollpflicht: Er muss stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird. Wer weiß, dass sein Mieter die Pflicht dauerhaft ignoriert, und nichts unternimmt, haftet im Schadensfall mit.
-
Abwesenheit befreit nicht
Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit heben die Pflicht nicht auf – sie verlangen eine Vertretung. Das können Nachbarn oder Familie sein oder ein beauftragter Winterdienst. Wichtig ist, dass die Regelung vorher steht und nicht erst gesucht wird, wenn der Schnee schon liegt.
Wann muss geräumt sein?
Die verbreitetste Regelung sieht eine Räumpflicht werktags von 7 bis 20 Uhr vor. An Sonn- und Feiertagen beginnt sie später – je nach Gemeinde ab 8 oder 9 Uhr, das Ende liegt meist ebenfalls bei 20 Uhr.
Wichtig ist, was am Rand dieser Zeiten passiert: Fällt nachts Schnee, muss morgens zum Beginn der Pflichtzeit geräumt sein – nicht erst danach. Wer um 7 Uhr anfängt zu schippen, ist streng genommen schon zu spät dran.
| Zeitraum | Übliche Räumzeit | Was oft übersehen wird |
|---|---|---|
| Montag bis Samstag | ca. 7:00 – 20:00 Uhr | Zu Beginn muss geräumt sein, nicht erst begonnen werden |
| Sonn- und Feiertage | ca. 8:00 oder 9:00 – 20:00 Uhr | Der spätere Beginn gilt nicht überall – Satzung prüfen |
| Nach 20 Uhr | Keine Räumpflicht | Frisch gefallener Schnee muss am Morgen weg sein |
| Während Schneefall | Ausgesetzt | Pflicht lebt nach Ende des Schneefalls wieder auf |
Bei anhaltendem Schneefall ruht die Pflicht: Niemand muss gegen einen laufenden Schneefall anschippen. Sobald er aufhört, gilt sie wieder – mit einer angemessenen Frist, um die Fläche freizubekommen.
Wie viel muss geräumt werden?
Für die Breite nennen die Satzungen meist Werte zwischen 1,00 und 1,50 Metern, häufig 1,20 Meter. Dahinter steht ein einfacher Gedanke: Zwei Fußgänger sollen aneinander vorbeigehen können, ohne dass einer in den Schnee ausweichen muss. Ein schmaler Trampelpfad reicht dafür nicht.
Geräumt werden muss der Gehweg entlang des Grundstücks. Gibt es keinen, betrifft es in der Regel den entsprechenden Streifen am Fahrbahnrand. Dazu kommen die Wege auf dem eigenen Grundstück, die andere benutzen müssen: der Zugang zur Haustür, zu Mülltonnen und Briefkasten. Für diese Verbindungswege genügt meist die halbe Breite.
Räumen allein reicht übrigens nicht: Bleibt darunter eine glatte Fläche zurück, muss zusätzlich gestreut werden. Womit das erlaubt ist, unterscheidet sich stark – viele Gemeinden verbieten Streusalz auf Gehwegen weitgehend. Was zulässig ist und welche Alternativen taugen, steht im Ratgeber zu Streusalz und Auftaumitteln.
Wohin mit dem Schnee?
Die Frage klingt banal, sorgt aber regelmäßig für Nachbarschaftsstreit. Der geräumte Schnee gehört auf den eigenen Grundstücksrand oder auf den Streifen zur Fahrbahn hin – dorthin, wo er niemanden behindert, bis er schmilzt.
-
Gute Plätze für den Schneehaufen
Befestigte Flächen auf dem eigenen Grundstück, der Randstreifen zur Straße hin, Bereiche ohne Abfluss-Funktion. Auf einer gepflasterten Fläche stört auch das Schmelzwasser später nicht – anders als auf dem Rasen, den ein tagelang liegender Haufen ordentlich mitnimmt.
-
Wo der Schnee nicht hin darf
Nicht auf die Fahrbahn (in den meisten Satzungen ausdrücklich untersagt), nicht vor Einfahrten der Nachbarn, nicht auf Radwege und nicht auf Gullys und Hydranten. Ein zugeschütteter Gully sorgt beim Tauwetter zuverlässig für eine Pfütze, die über Nacht zur Eisfläche wird.
-
Schnee auf dem Balkon
Auch hier sammelt sich bei starkem Schneefall einiges an. Wird die Schicht dick, ist das eine echte Last für die Statik. Praktikabel ist, den Schnee in einen Eimer zu schaufeln und in der Dusche oder Badewanne auftauen zu lassen – über den Balkonrand zu kippen ist keine gute Idee, wenn darunter jemand vorbeigeht.
Was passiert, wenn nichts passiert
Die Räumpflicht ist keine Empfehlung. Wer sie verletzt, riskiert zwei verschiedene Konsequenzen – und die zweite ist die teure.
Zum einen ist der Verstoß gegen die Gemeindesatzung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Höhe legt die Gemeinde fest und bewegt sich meist im überschaubaren Bereich.
Deutlich unangenehmer ist der zweite Fall: Stürzt jemand auf der nicht geräumten Fläche und verletzt sich, haftet der Pflichtige zivilrechtlich für den Schaden. Das umfasst Behandlungskosten, möglichen Verdienstausfall und Schmerzensgeld – bei einem komplizierten Bruch summiert sich das schnell.
Solche Fälle deckt in der Regel die private Haftpflichtversicherung ab. Eigentümer eines vermieteten Objekts brauchen je nach Konstellation zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Ein kurzer Blick in die Police vor dem ersten Frost ist deutlich angenehmer als die Klärung danach.
FAQ: Räumpflicht im Winter
Wer muss Schnee räumen – Mieter oder Vermieter?
Ab wann und bis wann muss geräumt sein?
Wie breit muss der Gehweg geräumt werden?
Muss ich räumen, während es noch schneit?
Was passiert, wenn jemand auf meinem Gehweg stürzt?
Ich bin berufstätig und tagsüber nicht da – was dann?
Wohin darf ich den geräumten Schnee schieben?
Räumpflicht: das Wichtigste in drei Sätzen
Zuständig ist der Eigentümer, es sei denn, die Pflicht wurde ausdrücklich im Mietvertrag auf Mieter übertragen. Geräumt werden muss werktags etwa ab 7 Uhr auf rund 1,20 Meter Breite – verbindlich sind aber die Zeiten aus der Satzung deiner Gemeinde.
Der praktische Rat zum Schluss: Räum lieber früh und zweimal als spät und einmal. Frischer Schnee lässt sich mit jedem brauchbaren Gerät schieben – festgetretener oder wieder gefrorener Schnee wird zur Knochenarbeit und bleibt trotzdem oft rutschig.